Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
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Meldung vom: 117/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Ali AL HELLANI
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Meldung vom: 116/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Mozhamad AHMAD
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Meldung vom: 115/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Bilal ABDELAOUI
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Meldung vom: 114/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Youssef Zeghli
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Meldung vom: 113/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Ali Hilal M. Wafiq Mohammed Wafiq
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Meldung vom: 100/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Vasileios Chachamis
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Meldung vom: 99/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Sinisa Janovic