Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
-
Meldung vom: 99/25 - Kreis Coesfeld
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Sinisa Janovic